Öffnung der Jugendarbeit in kleinen Schritten

Die Jugendarbeit in Bayern nimmt wieder Fahrt auf!

Auch wenn es (noch nicht) die Gruppenarbeit in den Gruppenstunden betrifft. Das Bayerische Kabinett hat am 26. Mai 2020 beschlossen, dass „ab 30. Mai 2020 Präsenzangebote der Erwachsenenbildung i. S d. Art. 1 BayEbFöG, der Sprach- und Integrationsförderung und vergleichbarer Bildungsangebote, u.a. der Bildungszentren ländlicher Raum oder privatwirtschaftlicher Bildungsanbieter, sowie der Familienbildungsstätten, der Jugendarbeit (nur zu Zwecken der Bildungsarbeit nach dem SGB VIII) und der außerschulischen Umweltbildung in Bayern geöffnet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Beachtung des erarbeiteten Hygienekonzepts“. Jugendarbeit im Rahmen des SGB VIII ist nach dem Verständnis des Bayerischen Jugendrings Bildungsarbeit. Damit umfasst dieser Beschluss die Jugendarbeit in ihrer ganzen Vielfalt. Damit können ab dem 30.05.2020 Angebote der Jugendarbeit nach dem SGB VIII unter den Maßnahmen und Vorgaben während der Corona Pandemie stattfinden.

Unbedingt empfehlenswert, lesenswert und zu berücksichtigen ist hier die Empfehlung des Bayerischen Jugendrings „Jugendarbeit in Zeiten von Corona verantwortungsvoll gestalten“:
https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Die Empfehlung des Bayerischen Jugendrings „Jugendarbeit in Zeiten von Corona verantwortungsvoll gestalten“, ist nun offiziell auf der Seite des BJR veröffentlicht und als kostenloser Download zu bekommen:
https://shop.bjr.de/detail/index/sArticle/236/sCategory/9

Auf Grundlage dieses Rahmenkonzeptes muss ein eigenes Hygienekonzept ausgearbeitet werden. Unter dieser Voraussetzung können dann wieder Angebote in der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII durchgeführt werden.

Dabei muss allen Beteiligten klar sein, dass ein Öffnen derzeit kein einfaches Zurück zu den Lebensumständen vor den Pandemiemaßnahmen bedeuten kann, da die Bedrohungen durch SARS CoV 2 noch nicht beseitigt sind. Umso wichtiger ist es aber, Sicherheit zu gewährleisten und die Bedingungen festzulegen, unter denen auch Jugendarbeit in der Lage ist, ihr eigene Kraft für die Bewältigung der Pandemie einzubringen und zu entfalten. Die vorliegenden Empfehlungen nach §85 Abs.2 Nr.1 SGB VIII beschreiben insoweit, wie unter den gegebenen Umständen Rahmenbedingungen für die Angebote der Jugendarbeit beschaffen sein sollten.

Der Träger muss sicherstellen, dass sowohl die finanziellen als auch personellen Ressourcen zur Umsetzung des Hygienekonzepts vorhanden sind. Zudem ist unter der derzeit gültigen BayIfSMV Gruppenarbeit nicht zugelassen. Damit ist nicht gemeint, dass Gruppenstunden als Ganzes untersagt sind, sondern eben Gruppenarbeit in den Gruppenstunden. Soweit erforderlich und infektionsschutzrechtlich vertretbar kann gegebenenfalls die zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dieser Untersagung, ggf. mit Auflagen, genehmigen. Hier empfiehlt es sich mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Es ist insgesamt eine sinnvolle Idee, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, wenn es um die Umsetzung von Konzepten oder Veranstaltungen geht und Unsicherheit hierbei besteht. Die Vorgaben und Maßnahmen findet ihr in der Empfehlung für die Erstellung eines Gesundheitsschutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit (siehe BJR Link oben).

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